Seit Jahrzehnten kämpfen bildende Künstler*innen für verbindliche Ausstellungshonorare. In den letzten Jahren wurden erste Erfolge gefeiert.
... zogen Künstlerinnen und Künstler vor Ausstellungshäusern in ganz Deutschland „gelbe Linien“: „Wer diese Linie überschreitet, betritt eine honorarfreie Zone“, lautete die Botschaft. 1991 haben sich über 2.000 Künstlerinnen und Künstler einem Aufruf der IG Medien angeschlossen und Ausstellungshonorare gefordert.
... hat das Land Berlin mit dem Berliner Modell einen Weg aufgezeigt, über den das Zeigen künstlerischer Arbeit honoriert werden kann. Es gibt verbindliche Ausstellungshonorare in kommunalen Galerien und einen entsprechenden Haushaltsetat.
... zog Brandenburg als zweites Bundesland nach und verabschiedete eine Leitlinie über die Ausstellungsvergütung für professionelle Künstlerinnen und Künstler. „Die Ausstellungsvergütung soll vorrangig an professionelle bildende Künstlerinnen und Künstler mit Wohn- oder Schaffensort im Land Brandenburg für die temporäre Ausstellung ihrer in ihrem Eigentum befindlichen Werke in einer Einrichtung der Landesverwaltung geleistet werden“, heißt es darin. Die Leitlinie ist allerdings unverbindlich, ein Rechtsanspruch auf Gewährung besteht nicht.
... haben Kolleg*innen in Stuttgart durch andauernden politischen Druck erreicht, dass die Stadt mit einem Gemeinderatsbeschluss den Weg für Ausstellungshonorare frei gemacht hat.
Künstler*innen sollen für das Ausstellen ihrer künstlerischen Werke honoriert werden, unabhängig vom Verkauf. Oder anders formuliert: Die Nutzung der Arbeitsergebnisse von Künstler*innen muss wie die Nutzung jeder anderen Arbeit honoriert und bezahlt werden!
Im Gegensatz zu anderen Kulturbereichen wird in der bildenden Kunst die öffentliche Nutzung künstlerischer Leistungen kaum bezahlt. Im Rahmen von Kunstaustellungen verdienen einige Mitwirkende ihr Geld: Druckereien, Gestalter*innen, Museumswächter*innen, Reinigungspersonal, Kurator*innen, Direktor*innen ... nur die Künstler*innen sollen ihre Werke unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Deshalb forden wir Ausstellungshonorare – und die Verankerung eines Rechts auf Ausstellungsvergütung im Urheberrecht. Eine persönliche Anwesenheit der Künstler*in – sei es beim Aufbau der Ausstellung, bei der Durchführung einer Performance, der Herstellung einer Installation etc. – ist zusätzlich zu honorieren. Auch die Kosten für Reise, Aufenthalt und Übernachtung sind gesondert zu veranschlagen.
Die Ausstellungsvergütung bezieht sich auf die Nutzung des Ausstellungsrechts.
Ein Recht auf eine Ausstellungsvergütung soll durch die Änderung des Urheberrechts erreicht werden. Denn im Moment ist es so, dass das Ausstellungsrecht, wie es zur Zeit noch im Urheberrechtsgesetz verankert ist, nach der Erstveröffentlichung verfällt – und damit auch ein Vergütungsanspruch.
Die Ausstellungsvergütung soll zudem auch dann erhoben werden, wenn die Arbeiten nicht aus dem Eigentum der Künstler*innen zur Verfügung gestellt werden.
Das Ausstellungshonorar bezieht sich auf die Ausstellung von Werken, die sich noch im Eigentum der Künstler*innen befinden.
Die Fachgruppe Bildende Kunst hat vor einiger Zeit eine Berechnungsgrundlage für Ausstellungshonorare erstellt. Das Ausstellungshonorar wird in dieser durch Multiplikation eines Grundwertes mit drei Faktoren ermittelt.