Gesetzesentwürfe zum Urheberrecht

01.01.2011

Die folgenden Varianten spiegeln die Vorschläge zur Ausstellungsvergütung wider, auf die sich der Vorstand der Fachgruppe Bildende Kunst mit dem Vorstand des Deutschen Künstlerbundes sowie des Bundesverbandes bildender Künstlerinnen und Künstler (BBK) geeinigt haben (in chronologischer Reihenfolge).

 

  • Konsensmodell | 2004

    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer urheberrechtlichen Ausstellungsvergütung für bildende Künstlerinnen und Künstler

    Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1273) wird wie folgt geändert:

    • In § 18 wird das Wort «unveröffentlicht» gestrichen.
      Ǥ 18 Ausstellungsrecht
      Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes öffentlich zu Schau zu stellen.»
       
    • Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
      «§ 27a Ausstellungsvergütung
      Wird das Original oder ein Vervielfältigungsstück eines veröffentlichten oder unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau gestellt, so ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
      Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden und nur durch eine solche geltend gemacht werden.»
    • In § 44 wird der Absatz 2 wie folgt gefasst:
      «(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen oder es ausstellen zu lassen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, dass der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.»

    Professionelle Galerien etc. sollen von der Zahlung einer Ausstellungsvergütung ausgenommen sein.

     

  • Konsensmodell | 1996

    Urheberrechtsgesetzesentwurf des "Kulturforums der Sozialdemokratie" vom Januar 1996 mit IG Medien, BBK, Deutscher Künstlerbund

    (1) Wird das Orginal oder ein Vervielfältigungsstück eines veröffentlichten oder unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau gestellt, so ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

    (2) Der Vergütungsanspruch nach Absatz 1 entfällt, wenn das Werk in ausschließlich zum Zwecke des Verkaufs von Kunstwerken genutzten Räumen (z. B. Galerien, Auktionshäuser, Kunstmessen) angeboten wird.

    (3) Auf den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

     

  • Entwurf der IG Medien | 1993

    Urheberrechtsgesetzesentwurf der IG Medien, Fachgruppe Bildende Kunst vom Oktober 1993

    (1) Für das Ausstellen des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn das Ausstellen Erwerbszwecken des Ausstellers dient oder das Werk in einer oder durch eine der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtung (z. B. Museum, Sammlung, Kunsthalle, Ausstellungsräume oder Geschäftsräume) ausgestellt wird.

    Der Urheber kann auf seine Vergütung im Voraus nicht verzichten. Steht das Austellungsstück nicht im Eigentum des Urhebers, kann der Vergütungsanspruch nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

    (2) Wird das Werk ausschließlich zum Zweck des Verkaufs in von Kunsthändlern oder Versteigerern genutzten Räumen (z. B. Galerien, Auktionshäuser, Kunstmessen) ausgestellt, wird der dem Urheber zustehende Anteil am Verkaufserlös auf die Vergütung nach Absatz 1 angerechnet.

     


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