Die folgenden Varianten spiegeln die Vorschläge zur Ausstellungsvergütung wider, auf die sich der Vorstand der Fachgruppe Bildende Kunst mit dem Vorstand des Deutschen Künstlerbundes sowie des Bundesverbandes bildender Künstlerinnen und Künstler (BBK) geeinigt haben (in chronologischer Reihenfolge).
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1273) wird wie folgt geändert:
Professionelle Galerien etc. sollen von der Zahlung einer Ausstellungsvergütung ausgenommen sein.
(1) Wird das Orginal oder ein Vervielfältigungsstück eines veröffentlichten oder unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau gestellt, so ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(2) Der Vergütungsanspruch nach Absatz 1 entfällt, wenn das Werk in ausschließlich zum Zwecke des Verkaufs von Kunstwerken genutzten Räumen (z. B. Galerien, Auktionshäuser, Kunstmessen) angeboten wird.
(3) Auf den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(1) Für das Ausstellen des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn das Ausstellen Erwerbszwecken des Ausstellers dient oder das Werk in einer oder durch eine der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtung (z. B. Museum, Sammlung, Kunsthalle, Ausstellungsräume oder Geschäftsräume) ausgestellt wird.
Der Urheber kann auf seine Vergütung im Voraus nicht verzichten. Steht das Austellungsstück nicht im Eigentum des Urhebers, kann der Vergütungsanspruch nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Wird das Werk ausschließlich zum Zweck des Verkaufs in von Kunsthändlern oder Versteigerern genutzten Räumen (z. B. Galerien, Auktionshäuser, Kunstmessen) ausgestellt, wird der dem Urheber zustehende Anteil am Verkaufserlös auf die Vergütung nach Absatz 1 angerechnet.
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