Die Beitragshöhe ist in § 14 der ver.di-Satzung (beschlossen auf dem Gewerkschaftstag 2015) wie folgt geregelt:
1.
Mitglieder im Beschäftigungsverhältnis zahlen jeweils ein Prozent ihres regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes bzw. ihrer regelmäßigen monatlichen Ausbildungsvergütung als Mitgliedsbeitrag pro Monat.
Mitglieder mit mehr als einem Beschäftigungsverhältnis zahlen ein Prozent ihres regelmäßigen monatlichen Gesamtbruttoeinkommens.
Nicht zum regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienst bzw. zur Ausbildungsvergütung werden Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Jahresprämie sowie unregelmäßige Schicht- und Erschwerniszuschläge, kinderbezogene Entgeltbestandteile und Zulagen zu vermögenswirksamen Leistungen gezählt.
Einmalzahlungen im Rahmen von Tariferhöhungen sind grundsätzlich beitragspflichtig.
Der Mindestbeitrag beträgt 2,50 Euro monatlich.
2.
Für Bezieher*innen von Renten, Pensionen, Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld( Alg I) und anderen Leistungen nach SGB II beträgt der Monatsbeitrag 0,5 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens aus dem Teil des Gesamteinkommens, das seinen Ursprung in einem Arbeits-, Dienst- oder Amtsverhältnis hat.
Sofern ein zusätzliches Erwerbseinkommen nach § 14 Absatz 1 erzielt wird, ist hierfür zusätzlich ein Prozent aus diesem regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommen als Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Der Mindestbeitrag beträgt 2,50 Euro monatlich.
3.
Für die nachfolgenden Gruppen gilt jeweils folgende Beitragshöhe:
a) Bezieher*innen von Grundsicherungsleistungen nach SGB II und SGB XII, Hausfrauen/Hausmänner, Schüler*innen, Studierende, Personen in Freiwilligendiensten, Bezieher*innen von Mindestelterngeld zahlen jeweils den Mindestbeitrag von monatlich 2,50 Euro.
b) Selbstständige zahlen jeweils einen Beitrag in Höhe von einem Prozent ihrer Einkünfte aus Tätigkeiten im Organisationsbereich von ver.di. Berechnungsgrundlage ist der Monatsdurchschnitt der steuerpflichtigen Einkünfte oder 75 Prozent der monatlichen Bruttoeinnahmen. Ist auf dieser Grundlage eine Beitragsberechnung nicht möglich, wird ein Beitrag von mindestens 15 Euro festgesetzt.
c) Mitglieder in abhängiger Beschäftigung mit stark schwankenden monatlichen Einkommen zahlen einen Beitrag in Höhe von einem Prozent ihres monatlichen Bruttoverdienstes. Bereitet der Nachweis ihres monatlichen Bruttoarbeitseinkommens Schwierigkeiten, so wird der Monatsdurchschnitt aus dem letzten Bruttojahreseinkommen, abzüglich von Einmalzahlungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2, zugrunde gelegt.
d) Für Mitglieder im Versicherungsaußendienst gilt c) entsprechend.
e) Sofern ein zusätzliches Erwerbseinkommen nach § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 erzielt wird, ist hierfür zusätzlich der jeweilige sich aus § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 ergebende Beitrag als Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
4.
Ein höherer freiwilliger Mitgliedsbeitrag kann geleistet werden.
5.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Berechnungsgrundlage ihrer Beitragspflicht auf Verlangen nachzuweisen. Kommt ein Mitglied einem solchen Verlangen nicht nach, wird seine Beitragspflicht auf der Grundlage einer geschätzten Berechnungsgrundlage ermittelt.
6.
Die Mitgliedsbeiträge werden vom Bundesvorstand eingezogen und entsprechend der vom Gewerkschaftsrat erlassenen Budgetierungsrichtlinie verteilt.
7.
Über die Veränderung der Mindestbeiträge und die Anpassung von Beiträgen gemäß Absatz 3 entscheidet der Gewerkschaftsrat.
8.
Die Einzelheiten der Beitragsbemessung und des Beitragsverfahrens werden in einer vom Gewerkschaftsrat zu erlassenden Richtlinie geregelt.
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