Der Verband Deutscher Schriftsteller*innen in ver.di (VS) und eine repräsentative Anzahl deutscher Belletristikverlage haben nach mehreren Verhandlungsrunden am 9. Juni 2005 gemeinsame Vergütungsregeln für Autor*innen belletristischer Werke unterzeichnet.
Alle Einzelheiten zur getroffenen Vereinbarung und den Vergütungsregelungen finden sich im Vertrag zwischen dem VS und den Verlagen, der hier als PDF bereitsteht.
Laut Vereinbarung, die formal erst ab 1. Juli 2005 gilt, erhalten Autor*innen im Regelfall
Mit neun repräsentativen Belletristik-Verlagen wurde so das "angemessene Honorar" definiert, auf das Autor*innen nach § 32 UrhG Anspruch haben und das sie notfalls einklagen können – auch wenn ihr Vertrag ein niedrigeres Honorar enthält. Diese Regeln seien "eine wirksame Absicherung gegen Honorardumping", sagte der VS-Vorsitzende Fred Breinersdorfer im Januar.
Dennoch sei es nicht leichtgefallen, sie zu unterzeichnen. Nicht den Erwartungen entspricht zum Beispiel, dass sich die Autor*innen nach dieser Vereinbarung verpflichten, dem Verlag künftig auch die Rechte an allen heute noch unbekannten Nutzungsarten einzuräumen, wofür die Verlage jedoch zu einer angemessenen Vergütung verpflichtet sind.
Die Einigung ist Ergebnis einer Mediation durch das Bundesjustizministerium. Die Verleger hatten zunächst ihren Börsenverein für nicht zuständig erklärt und anschließend die eigens zu diesem Zweck gegründete "Verlegervereinigung Belletristik" wieder aufgelöst. Verabschiedet wurde die Vereinbarung schließlich unter der "Schirmherrschaft" des Börsenvereins von den Verlagen:
Wenn auch die Vereinbarung formal nur für die hier als "Schrimherrschaft" genannten Verlage gilt, ist damit doch ein eindeutiger Maßstab gesetzt, an dem die Gerichte auch bei Streitigkeiten mit anderen Verlagen das "angemessene Honorar" bemessen dürften. Dasselbe gilt für den Termin am 1. Juli 2005 zum "Inkrafttreten", den die Gerichte nicht sehr eng sehen dürften – da es sich hier ja nicht um einen Tarifvertrag handelt: Es dürfte den Verlagen schwerfallen zu begründen, warum eine prozentuale Beteiligung, die am 1. Juli 2005 angemessen ist, für Verträge aus dem Jahr davor nicht angemessen sein sollte.
Ansprüche nach diesen Vergütungsregeln verjähren am Ende des dritten Jahres nach Vertragsschluss – sie können also auch noch rückwirkend geltend werden, sofern der Vertrag im Jahr 2002 oder später geschlossen wurde.