
Nicht alle Personen, die als Lehrer*innen an Musikschulen unterrichten, sind angestellt. Sehr viele arbeiten auf Honorarbasis und damit selbstständig.
Auch im Bereich der kulturellen Bildung gilt für Honorarkräfte kein Tarifvertrag, sie müssen ihre Arbeitsbedingungen individuell aushandeln – was in den allermeisten Fällen bedeutet: akzeptieren, was die Musikschule anbietet. In der Regel sind das niedrigere Honorare als die Löhne der Angestellten und weniger Sicherheit. Dafür können Honorarkräfte gegebenenfalls freier entscheiden, wie viele Stunden sie arbeiten möchten und ob sie an verschiedenen Musikschulen tätig sein wollen.
Viele Informationen für Honorarkräfte sowie Empfehlungen zu ihrer Vertragsgestaltung finden sich in unserem Ratgeber für Musikschullehrer*innen.
Die Kolleg*innen der Fachgruppe Musik setzen sich vor Ort für bessere Bedingungen für Honorarkräfte ein, z. B. über die Kulturgesetzgebung und faire Honorarvereinbarungen. Dazu gehören faire Honorare für Freie an öffentlich geförderten Musikschulen – und zwar in Anlehnung an Tarifverträge des öffentlichen Dienstes – um Dumping zu vermeiden und Absicherung zu ermöglichen.
Über die Aushandlungen an einzelnen Musikschulen hinaus kämpfen wir für Musikschulgesetze und Kulturgesetzbücher in Bundesländern, die Honoraruntergrenzen definieren und zu fairen Bedingungen für Selbstständige verpflichten.
Selbstständige Musiklehrkräfte zählen zur Gruppe der Freiberufler*innen. Ein freier Beruf ist ein selbständig ausgeübter wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Beruf auf Honorarbasis. Für diese „Freien“ hat der Gesetzgeber besondere Rechte und Pflichten definiert. Sie müssen zum Beispiel keine Gewerbesteuer abführen.
Freie Musikschullehrer*innen werden über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert, wenn sie ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Das ist ein riesiger Vorteil gegenüber anderen Selbstständigen, denn über die KSK wird der Arbeitgeberanteil übernommen.
Es gibt keinen Tarifvertrag für Honorarkräfte an Musikschulen – aber es wäre möglich. Denn in Deutschland ist im Tarifvertragsgesetz (§12a) festgeschrieben, dass unter bestimmten Voraussetzungen Selbstständige durch Tarifverträge ihre Arbeitsbedingungen regeln können.
Selbstständige, die mindestens 50 Prozent – bei künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit reicht sogar schon ein Drittel – bei einem Auftraggeber verdienen und ihre Leistung ohne Angestellte erbringen, sind sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen. Das typische Beispiel sind hier die „festen Freien“ an öffentlichen Rundfunkanstalten: Selbstständige, die mit ver.di in Tarifverträgen ihre Arbeitsbedingungen gestalten und gemeinsam verhandeln.