Lehrer*innen an Musikschulen sollten festangestellt sein. Eine Tätigkeit als Honorarkraft ist nur in seltenen Fällen rechtens. Seit vielen Jahren kämpfen wir dafür, dass Lehrkräfte an den Musikschulen sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden. In Folge des sogenannten Herrenberg-Urteils werden seit 2022 zunehmend Kolleg*innen festangestellt. Dies ist auch ein Erfolg jahrzehntelangen gewerkschaftlichen Drucks und Folge vieler Statusfeststellungsverfahren, initiiert von gewerkschaftlich aktiven Kolleg*innen. Nach wie vor gibt es allerdings Musikschulen, die Lehrkräfte auf Honorarbasis regulär in den Musikschulunterricht einbinden. Wir unterstützen Kolleg*innen, die sich dagegen wehren wollen.
Die Kolleg*innen der Fachgruppe Musik setzen sich vor Ort für Festanstellungen und bessere Bedingungen für Honorarkräfte ein, z. B. über die Kulturgesetzgebung und faire Honorarvereinbarungen.
Viele weiter Informationen für Lehrkräfte und über das Arbeiten an Musikschulen finden sich in unserem Ratgeber für Musikschullehrer*innen.
Über die Aushandlungen an einzelnen Musikschulen hinaus kämpfen wir für Musikschulgesetze und Kulturgesetzbücher in Bundesländern, die Honoraruntergrenzen definieren und zu fairen Bedingungen für Selbstständige verpflichten.
Selbstständige Musiklehrkräfte zählen zur Gruppe der Freiberufler*innen. Ein freier Beruf ist ein selbständig ausgeübter wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Beruf auf Honorarbasis. Für diese „Freien“ hat der Gesetzgeber besondere Rechte und Pflichten definiert. Sie müssen zum Beispiel keine Gewerbesteuer abführen.
Freie Musikschullehrer*innen werden über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert, wenn sie ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Das ist ein riesiger Vorteil gegenüber anderen Selbstständigen, denn über die KSK wird der Arbeitgeberanteil übernommen.
Es gibt keinen Tarifvertrag für Honorarkräfte an Musikschulen – aber es wäre möglich. Denn in Deutschland ist im Tarifvertragsgesetz (§12a) festgeschrieben, dass unter bestimmten Voraussetzungen Selbstständige durch Tarifverträge ihre Arbeitsbedingungen regeln können.
Selbstständige, die mindestens 50 Prozent – bei künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit reicht sogar schon ein Drittel – bei einem Auftraggeber verdienen und ihre Leistung ohne Angestellte erbringen, sind sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen. Das typische Beispiel sind hier die „festen Freien“ an öffentlichen Rundfunkanstalten: Selbstständige, die mit ver.di in Tarifverträgen ihre Arbeitsbedingungen gestalten und gemeinsam verhandeln.