Weisungsgebunden heißt sozialversicherungspflichtig

18.11.2022

In Abläufe eingegliedert: Weisungsgebundene Musikschullehrerin setzt sich vor dem Bundessozialgericht durch

Wer eine Tätigkeit nach Weisungen ausübt und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist, unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Das hat jüngst das Bundessozialgericht entschieden. Geklagt hatte eine Musikschullehrerin. Mit Unterstützung des Gewerkschaftlichen Centrums für Revision und Europäisches Recht konnte sie ihre Sozialversicherungspflicht durchsetzen.

Seit Jahren hatte die Frau auf Basis von Honorarverträgen Klavier und Keyboard unterrichtet. Pro Unterrichtsstunde erhielt sie ein festgelegtes Honorar. Sie musste die Räume und das Klavier der Musikschule nutzen und sich bei ihrem Unterricht an den Rahmenlehrplänen orientieren, die der Verband der Musikschulen vorgibt. Auch in zeitlicher Hinsicht war die Frau an die Weisungen ihrer Arbeitgeberin gebunden. Mindestens einmal jährlich musste sie Schülervorspiele durch Proben vorbereiten und abhalten sowie zweimal jährlich an Konferenzen teilnehmen, die sie separat vergütet bekam. Arbeitgeberin war eine Stadt in Baden-Württemberg.

Die Rentenversicherung stellte Sozialversicherungspflicht fest und forderte die Arbeitgeberin auf, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Stadt war nicht einverstanden und klagte beim Sozialgericht, verlor jedoch den Prozess. Das Verfahren ging zum Landessozialgericht, das die Rechtslage anders bewertete. Ein Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zur Stadt bestehe nicht und infolgedessen auch keine Versicherungspflicht, heißt es im Urteil.

Die Revision zum Bundessozialgericht ließ das Landessozialgericht nicht zu. Stadt und Rentenversicherung waren mit dem Urteil einverstanden. Die Musikschullehrerin, als Betroffene im Verfahren nur beigeladen, demgegenüber nicht. Doch auch Beigeladene dürfen Rechtsmittel einlegen. Dies geschah zunächst über eine Nichtzulassungsbeschwerde und danach in einem Revisionsverfahren. 

Mit seinem Urteil vom 28. Juni 2022 bestätigte das Bundessozialgericht im Wesentlichen die Entscheidung des Sozialgerichts. Die Musikschullehrerin sei aufgrund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig in allen Versicherungszweigen. Ihre Tätigkeit sei nicht nur durch die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung in festgelegten Räumen gekennzeichnet, so das Bundessozialgericht. Die Beigeladene sei auch in prägender Weise in die Organisationsabläufe der Musikschule eingegliedert gewesen. 

Eine Dienstleistung könne fremdbestimmt sein, wenn die Ordnung eines fremden Betriebes sie präge. Rahmenvorgaben oder reduzierte Weisungsrechte würden in solchen Fällen erst dann für eine Selbstständigkeit sprechen, wenn die Tätigkeit auch typische unternehmerische Freiheiten mit unternehmerischem Handeln und entsprechenden Risiken beinhalte. Daran fehle es jedoch in diesem Fall bei der Beigeladenen. Diese habe keinerlei unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten und könne im Rahmen des Vertragsverhältnisses weder eigene Schüler*innen akquirieren noch auf eigene Rechnung unterrichten. Die Sozialversicherungspflicht gilt nun rückwirkend und bringt Sicherheit für die Zukunft.

(Diese Meldung erscheint zuerst in der Publikation „ver.di news. Informationen für Aktive“)

 

Übrigens: Starke Tarifverträge gibt es nur mit eurer Gewerkschaft!

Informiert euch, seid bei unseren Aktionen dabei und vor allem: Organisiert euch gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen!


Immer noch nicht Mitglied bei ver.di?

Jetzt aber los – für gute Tarife an Musikschulen!


Ich will mehr Infos zu ver.di!

 

Mehr Infos für Musikschullehrer*innen auf Honorarbasis per Klick!

1/1