Generative künstliche Intelligenz ist ein Instrument zur Automatisierung von Wissensarbeit, das auch in der Kulturarbeit eingesetzt wird, um Texte, Sound und (Bewegt-)Bilder auf der Grundlage großer Datenmodelle zu generieren. KI-Systeme sind das Ergebnis einer auf Wahrscheinlichkeiten basierenden Auswertung von Datenmengen – z. B. danach, mit welcher Wahrscheinlichkeit bestimmte Wörter aufeinanderfolgen. Das unterscheidet KI-Erzeugnisse von menschlicher Kreativität, die auf Lernprozessen, Erfahrung und Kooperation basiert, und stellt Herausforderungen an Arbeitsgestaltung, Beschäftigungs- und Einkommenssicherung sowie Persönlichkeitsrechte.
Auftraggeber*innen und Unternehmen versuchen, die Arbeit von kreativ Arbeitenden durch KI zu ersetzen oder den Einsatz von KI in Arbeitsprozessen zum Standard zu machen. Mit dem Bestreben, die Arbeitsprozesse zu optimieren, werden bereits jetzt Arbeitsschritte durch KI übernommen.
Als Kulturarbeiter*innen in ver.di setzen wir uns für gute Arbeitsbedingungen und gute Bezahlung von Urheber*innen und Kreativen ein. Dazu gehört, dass KI nur so eingesetzt wird, dass sie schöpferische menschliche Arbeit nicht verdrängt.
Die Basismodelle (engl. „foundation models“) der KI-Unternehmen greifen auch auf widerrechtlich erworbene Werke von Urheber*innen zurück, um eine KI zu trainieren. Eine Rechteeinräumung und Vergütung für die Nutzung der Trainingsdaten findet in der Regel nicht statt. Eine auf diese Weise eingesetzte KI entzieht Kreativen die ökonomischen Arbeitsgrundlagen und ist damit das Gegenteil von Nachhaltigkeit; es ist Raubbau. Die Politik ist gefordert, gesetzliche Grundlagen und Rechtssicherheit zu schaffen, damit Urheber*innen für die Nutzung ihrer Werke durch KI-Unternehmen angemessen vergütet werden.
Durch den Einsatz von generativer KI wird schöpferische Arbeit auf Teilbereiche früherer Arbeitsfelder beschränkt. Digitalkünstler*innen werden nur noch damit beauftragt, KI-generierten Bildern den letzten Schliff zu verpassen, Autor*innen überarbeiten die hölzernen Dialoge eines KI-generierten Computerspieletexts, KI-generierte Kurzgeschichten werden zu Preisausschreiben eingereicht, Übersetzer*innen müssen sich mit der Überarbeitung von KI-generierten Übersetzungen abmühen. Eine solche Teilung oder Zerlegung der Arbeit verändert die dafür erforderliche Qualifikation. Dies kann zu einer Verschlechterung der Arbeitsqualität von Kreativen führen, wenn sie keinen Gesamtzusammenhang mehr gestalten können oder ihre Tätigkeiten immer spezifischer werden. Wenn die Tätigkeit bspw. auf die Ausbesserung von Defiziten der KI reduziert ist, wirkt sie auf die Ausführenden monoton, ermüdend und wird selbst fehleranfällig.
Es ist zu befürchten, dass Auftraggeber*innen verstärkt KI einsetzen, um Beschäftigte oder Freischaffende einzusparen und Honorare zu drücken. Die beschriebene Zerlegung der Tätigkeiten kann dazu führen, dass bspw. Ausbesserungen von Texten schlechter bezahlt werden als deren Erstellung. Nach § 32 UrhG müssen Urheber*innen „angemessen“ vergütet werden, der Richtlinie für den digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) zufolge sogar „angemessen und verhältnismäßig“, wenn sie Verwertungsrechte an ihren Werken einräumen und Nutzungen erfolgen. Es ist noch nicht abzusehen, auf welchen Wegen und in welchem Umfang das Einkommen von Kreativen in dieser Situation weiterhin generiert werden kann.
Menschen erschaffen Kunst und lassen Kultur wachsen. Generative KI erzeugt Textblöcke und Bilder auf der Grundlage großer Datenmengen und hat dabei selbst kein emotionales oder sachliches Verständnis des Ausgegebenen. Für die Qualität der Erzeugnisse hängen KI-Modelle vom Input neuer Werke von Künstler*innen ab. Die Werke von Künstler*innen werden also dauerhaft benötigt, um die Qualität KI-generierter Erzeugnisse aufrechtzuerhalten. Ohne Rechteeinräumung und angemessene Vergütung ist diese Situation inakzeptabel.
Mathematische Algorithmen können Emotionen und Kreativität, die bei der Kulturarbeit unabdingbar sind, nicht ersetzen. Die Rationalisierung von Kunst und kreativer Arbeit durch KI kann nicht das Ziel von Kultur sein.
Sinn und Zweck des Urheberrechts ist es, die Arbeit von Kreativen zu schützen. Bei der Kreativarbeit steht der Mensch im Zentrum. Wer einem künstlerischen Werk eine konkrete Form gibt, genießt auch dann urheberrechtlichen Schutz, wenn im Entstehungsprozess des Werkes zur Unterstützung KI-Software herangezogen wird.
Damit KI-Erzeugnisse keinen urheberrechtlichen Schutz erhalten, der ihnen gesetzlich nicht zusteht, muss eine Kennzeichnungspflicht eingeführt werden. Die Kennzeichnung ist auch in der Kulturförderung und für die Arbeit der Verwertungsgesellschaften wichtig.
Kreative sollen selbst darüber entscheiden, ob sie ihre Werke für Text und Data Mining – und damit zum Training von KI-Systemen – zur Verfügung stellen. Diese Opt-in-Pflicht – also die aktive Freigabe von kreativen Inhalten für KI durch die Urheber*innen – soll anstelle der bisher nur auf dem Papier bestehenden Opt-out-Möglichkeit gelten. Der Raubbau der Konzerne an kreativer Arbeit ist zu stoppen.
Urheber*innen müssen an der Monetarisierung ihrer Werke angemessen beteiligt werden, wenn diese KI-Modellen als Grundlagen dienen. Dies kann analog zur Gerätepauschale über die Verwertungsgesellschaften abgerechnet werden. Die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen müssen dringend geschaffen werden.
Kreative Menschen müssen selbstbestimmt über ihre Arbeitsweise entscheiden können. Auftraggeber*innen dürfen Kreativen nicht vorschreiben, mit welchen technischen Hilfsmitteln sie arbeiten sollen.
Eine Opt-in-Pflicht soll auch für personenbezogene Daten gelten, die u. a. durch Online-Shopping und Social-Media-Nutzung generiert werden. Statt einer pauschalen Erlaubnis per AGB sollen die KI-Konzerne dazu verpflichtet werden, für jede Nutzung von Personendaten zu bezahlen.
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