Vorneweg: Es bleibt dabei, dass die Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke bzw. Darbietungen haben. Was angemessen ist, soll weiterhin durch die Branchenvertreter*innen mittels Tarifverträgen oder gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR) definiert werden. Wo das nicht der Fall ist, ist die Frage der Angemessenheit notwendigenfalls gerichtlich zu klären.
Den vollständigen Gesetzestext in der neuesten Fassung gibt es hier zum Nachschlagen:
Besonders hervorzuheben sind für die Kreativen folgende Gesetzesänderungen:
Seit dem 1. März 2017 können Urheber*innen von ihren Vertragspartner*innen (§ 32 d Abs.1 UrhG) und zusätzlich von Lizenznehmer*innen der Vertragspartner*innen (§ 32e UrhG) grundsätzlich einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den erfolgten Nutzungsumfang sowie die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile verlangen.
Festangestellte wie Freie haben also für jedes Werk und jede Darbietung nunmehr einen gesetzlichen Anspruch auf jährliche Auskunft und Rechnungslegung über Nutzungen nach dem 28. Februar 2017. Auskunft konnte bisher ausschließlich im Streitfall aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen
abgeleitet und geltend gemacht werden.
Abgewichen werden darf von diesem Anspruch nur durch Vereinbarungen, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (GVR) oder einem Tarifvertrag (TV) beruhen. Gewerkschaften und andere Urheberverbände können also Grundlagen vereinbaren, die dann eine entsprechende Ausgestaltung im Einzelvertrag ermöglichen.
Von dem Recht sollte möglichst Gebrauch gemacht werden. Das jährliche Recht auf Auskunft und Rechnungslegung ist das echte Plus der Reform. Den einzelnen Urheber*innen wird ermöglicht, die Höhe der gezahlten Vergütung mit den Erträgen und Vorteilen in Relation zu setzen. Wenn Viele diese Auskünfte verlangen, wird der oder die Einzelne geschützt. Von der Einzelabfrage zu jedem einzelnen Werk bis zur „Sammelabfrage“ aller Werke beim jeweiligen Verwerter ist (im Rahmen der Verhältnismäßigkeit) alles möglich.
Deswegen: Vermerken, welche Werke wo genutzt werden (können) und jährlich Auskunft sowie Rechnungslegung verlangen!
Falls der administrative Aufwand unbequem wird, können die Verwerter die Auskunftsverlangen mittels GVR bzw. TV und entsprechenden Verträgen mit den Kreativen ausgestalten. Über die Geltendmachung von Auskunftsverlangen kann also auf die Verhandlungsbereitschaft der Vertragspartner*innen und deren Lizenznehmer*innen eingewirkt werden.
Deswegen: Animiert Kolleg*innen, ebenfalls jährlich vom Recht Gebrauch zu machen!
Mit § 40a UrhG schafft der Gesetzgeber ein „Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung“. Wer für die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts pauschal vergütet wird, kann jetzt nach zehn Jahren über das Recht als einfaches Nutzungsrecht erneut verfügen. Die bisherigen Vertragspartner*innen behalten ihrerseits ein einfaches Nutzungsrecht.
Klar ist dabei, dass der Anspruch auf angemessene Vergütung weiterhin bestehen bleibt. Mit dem neu geschaffenen Recht sollen kürzere Vertragslaufzeiten erreicht werden.
Eine seltsame Norm – zu der eigentlich kein Bereich einfällt, in dem Urheber*innen davon profitieren: Entweder sind die typischen Nutzungszeiträume kürzer als zehn Jahre (z. B. Journalismus), es wird ohnehin nutzungsbezogen vergütet (z. B. Belletristik) oder es gibt eine Ausnahmeregelung (z. B. Film). Außerdem ist die Wirtschaftlichkeit eines einfachen Nutzungsrechts sehr eingeschränkt.
Deswegen:
Die Regelung in § 36b UrhG ist laut Gesetzesbegründung zwar „kein Verbandsklagerecht“, jedoch kann ein Urheberverband Werknutzer*innen verklagen, falls diese zum Nachteil von Urheber*innen von GVR abweicht.
Verbandsklage – eigentlich ein gewerkschaftlicher Traum. Aber leider ist der Anwendungsbereich dieser Klagemöglichkeit sehr, sehr eng. Verklagt werden können nur die Werknutzer*innen, die die GVR selbst aufgestellt haben oder Mitglied in einem Verband sind, der das getan hat. Andere Werknutzer*innen können nicht in Anspruch genommen werden.
Der BDZV (Zeitungsverleger) hat die Regelung prompt als Anlass genommen, die gemeinsam mit ihnen aufgestellten GVR Ende Februar 2017 aufzukündigen.
Deswegen:
Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Urhebervertragsrechts Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung geschaffen, die den einzelnen Urheber*innen die Überprüfung der gezahlten Vergütung erleichtert.
Zusammenstellung: Valentin Döring, bis 2021 Bereichsleitung Kunst und Kultur
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