Neue Regelungen im UrhVertrR

Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler tritt in Kraft
02.03.2017


Zum 1. März 2017 ist das „Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler" in Kraft getreten. Wir stellen euch hier einen Überblick zusammen, welche wesentlichen Änderungen und Handlungsempfehlungen sich hieraus für euch ergeben.

Vorneweg: Es bleibt dabei, dass die Urheber*innen und ausübenden Künstler*innen einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke bzw. Darbietungen haben. Was angemessen ist, soll weiterhin durch die Branchenvertreter*innen mittels Tarifverträgen oder gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR) definiert werden. Wo das nicht der Fall ist, ist die Frage der Angemessenheit notwendigenfalls gerichtlich zu klären.

Den vollständigen Gesetzestext in der neuesten Fassung gibt es hier zum Nachschlagen:

Besonders hervorzuheben sind für die Kreativen folgende Gesetzesänderungen:

 

  • Auskunftsansprüche

    Was ist neu?

    Seit dem 1. März 2017 können Urheber*innen von ihren Vertragspartner*innen (§ 32 d Abs.1 UrhG) und zusätzlich von Lizenznehmer*innen der Vertragspartner*innen (§ 32e UrhG) grundsätzlich einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den erfolgten Nutzungsumfang sowie die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile verlangen.

    Festangestellte wie Freie haben also für jedes Werk und jede Darbietung nunmehr einen gesetzlichen Anspruch auf jährliche Auskunft und Rechnungslegung über Nutzungen nach dem 28. Februar 2017. Auskunft konnte bisher ausschließlich im Streitfall aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen
    abgeleitet und geltend gemacht werden.

    Abgewichen werden darf von diesem Anspruch nur durch Vereinbarungen, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (GVR) oder einem Tarifvertrag (TV) beruhen. Gewerkschaften und andere Urheberverbände können also Grundlagen vereinbaren, die dann eine entsprechende Ausgestaltung im Einzelvertrag ermöglichen.

    Was ist zu tun?

    Von dem Recht sollte möglichst Gebrauch gemacht werden. Das jährliche Recht auf Auskunft und Rechnungslegung ist das echte Plus der Reform. Den einzelnen Urheber*innen wird ermöglicht, die Höhe der gezahlten Vergütung mit den Erträgen und Vorteilen in Relation zu setzen. Wenn Viele diese Auskünfte verlangen, wird der oder die Einzelne geschützt. Von der Einzelabfrage zu jedem einzelnen Werk bis zur „Sammelabfrage“ aller Werke beim jeweiligen Verwerter ist (im Rahmen der Verhältnismäßigkeit) alles möglich.

    Deswegen: Vermerken, welche Werke wo genutzt werden (können) und jährlich Auskunft sowie Rechnungslegung verlangen!

    Falls der administrative Aufwand unbequem wird, können die Verwerter die Auskunftsverlangen mittels GVR bzw. TV und entsprechenden Verträgen mit den Kreativen ausgestalten. Über die Geltendmachung von Auskunftsverlangen kann also auf die Verhandlungsbereitschaft der Vertragspartner*innen und deren Lizenznehmer*innen eingewirkt werden.

    Deswegen: Animiert Kolleg*innen, ebenfalls jährlich vom Recht Gebrauch zu machen!

     

  • Recht zur anderweitigen Nutzung

    Was ist neu?

    Mit § 40a UrhG schafft der Gesetzgeber ein „Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung“. Wer für die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts pauschal vergütet wird, kann jetzt nach zehn Jahren über das Recht als einfaches Nutzungsrecht erneut verfügen. Die bisherigen Vertragspartner*innen behalten ihrerseits ein einfaches Nutzungsrecht.

    Klar ist dabei, dass der Anspruch auf angemessene Vergütung weiterhin bestehen bleibt. Mit dem neu geschaffenen Recht sollen kürzere Vertragslaufzeiten erreicht werden.

    Was ist zu tun?

    Eine seltsame Norm – zu der eigentlich kein Bereich einfällt, in dem Urheber*innen davon profitieren: Entweder sind die typischen Nutzungszeiträume kürzer als zehn Jahre (z. B. Journalismus), es wird ohnehin nutzungsbezogen vergütet (z. B. Belletristik) oder es gibt eine  Ausnahmeregelung (z. B. Film). Außerdem ist die Wirtschaftlichkeit eines einfachen Nutzungsrechts sehr eingeschränkt. 

    Deswegen:

    • Lasst euch auch weiterhin nach Möglichkeit nicht pauschal abspeisen!
    • Informiert ver.di über sich verändernde Verträge bzw. AGB!

     

  • Verbandsklage

    Was ist neu?

    Die Regelung in § 36b UrhG ist laut Gesetzesbegründung zwar „kein Verbandsklagerecht“, jedoch kann ein Urheberverband Werknutzer*innen verklagen, falls diese zum Nachteil von Urheber*innen von GVR abweicht.

    Was ist zu tun?

    Verbandsklage – eigentlich ein gewerkschaftlicher Traum. Aber leider ist der Anwendungsbereich dieser Klagemöglichkeit sehr, sehr eng. Verklagt werden können nur die Werknutzer*innen, die die GVR selbst aufgestellt haben oder Mitglied in einem Verband sind, der das getan hat. Andere Werknutzer*innen können nicht in Anspruch genommen werden.

    Der BDZV (Zeitungsverleger) hat die Regelung prompt als Anlass genommen, die gemeinsam mit ihnen aufgestellten GVR Ende Februar 2017 aufzukündigen.

    Deswegen:

    • Lasst euch auch weiterhin nach Möglichkeit nicht pauschal abspeisen!
    • Vermerkt, welche Werke wo genutzt werden (können) und fragt nach!
    • Informiert ver.di über Verstöße gegen GVR!

     

  • Unser Fazit

    Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Urhebervertragsrechts Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung geschaffen, die den einzelnen Urheber*innen die Überprüfung der gezahlten Vergütung erleichtert.

    • Wenn „alle“ von diesem Recht Gebrauch machen, schützt das die Kolleg*innen als Einzelne.
    • Wenn „alle“ von diesem Recht Gebrauch machen, kann das dazu führen, dass die Verwerter diese Rechte mittels GVR und/oder TV ausgestalten wollen.
    • Falls man GVR aufgestellt bekommt, erhöht die Verbandsklage die Wahrscheinlichkeit, dass diese dann auch eingehalten werden.

     


Zusammenstellung: Valentin Döring, bis 2021 Bereichsleitung Kunst und Kultur

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