
Theater und andere Kulturbetriebe, die vom Bundesland verantwortet werden, fallen unter den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L), den ver.di mit der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) abschließt. Hessen ist 2010 aus der TdL ausgeschert, dort gilt seit 2010 der TV-Hessen, der in weiten Teilen dem TV-L entspricht.
Der TV-L ist inhaltlich weitgehend identisch mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der die Arbeitsbedingungen überall dort regelt, wo nicht die Länder, sondern der Bund oder die Kommunen Arbeitgeber sind.
Branchenübergreifende Informationen sowie die Tarifverträge als PDF finden sich auf der ver.di-Themenseite zu Geld & Tarif.
Konkrete Fragen zum persönlichen Arbeitsalltag lassen sich oft am besten kollegial klären. Die Fachgruppe Theater und Bühnen verfügt über einen internen Mailingverteiler, auf dem sich viele Kolleg*innen vernetzen und sich gegenseitig unterstützen. Wer in unseren Verteiler aufgenommen werden möchte, schreibt einfach eine E-Mail!
Wer an einem Theater arbeitet, bei dem die öffentliche Finanzierung durch das Bundesland geleistet wird, fällt wahrscheinlich unter den TV-L. Denn der TV-L gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, in denen das Bundesland als Arbeitgeber auftritt.
Unter den TV-L fallen somit Landestheater und -bühnen, aber auch Staatstheater (z. B. Oldenburg und Braunschweig) und Staatsopern (z. B. München und Dresden), außerdem viele Kulturstiftungen der Länder. Meldet euch bei uns, wenn ihr wissen wollt, ob euer Arbeitgeber dazugehört (oder dazugehören müsste).
Künstlerisches Personal am Theater wird wahrscheinlich nur den Normalvertrag (NV) Bühne angeboten bekommen. Wer als Orchestermusiker*in angestellt wird, fällt unter den Tarifvertrag für Musiker*innen in Konzert- und Theaterorchestern (TVK).
Mehr Details zum Geltungsbereich des TV-L liefern unsere FAQ zum Arbeits- und Tarifrecht.
Der TV-L regelt in einer Entgeltordnung, welches Gehalt Beschäftigte bekommen. Das funktioniert einerseits über Entgeltgruppen (1 bis 15), denen konkrete Tätigkeiten zugewiesen werden. Darüber hinaus kennt der TV-L Entwicklungsstufen (1 bis 6), mit denen die Berufserfahrung eingebracht wird. So kann auch die berufliche Weiterentwicklung innerhalb einer Tätigkeit finanziell abgebildet werden.
Die Entgelte, die im TV-L ausgehandelt wurden, sind niedriger als die des TVöD. Das bedeutet, dass Kolleg*innen für die gleiche Tätigkeit unterschiedlich bezahlt werden je nachdem, wer der öffentliche Arbeitgeber ist. Der Grund für die unterschiedliche Eingruppierung ist schlicht die unterschiedliche Durchsetzungskraft und Streikbereitschaft in beiden Beschäftigtengruppen.
Die Frage der Eingruppierung, also des „Wer gehört wohin beim Entgelt?“ ist in unseren FAQ nochmal näher beleuchtet.
Wie jeder Tarifvertrag hat auch der TV-L immer eine bestimmte Laufzeit, an deren Ende neu verhandelt wird. Spätestens dann gilt es Stärke zu zeigen. Denn auch wenn es vielen so erscheint: Tarifverträge fallen nicht vom Himmel und einmal Erreichtes steht immer unter dem Druck der Arbeitgeberseite.
Ein von ver.di ausgehandelter Tarifvertrag gilt automatisch für alle ver.di-Mitglieder. Ohne ver.di-Mitgliedschaft gibt es keinen Rechtsanspruch, in der Regel profitieren aber auch diese Beschäftigten von den Regelungen.
Um Abwehrkämpfe zu führen und neue Impulse zu setzen, braucht ver.di jedoch eure Rückendeckung, braucht die Kolleg*innen an Theatern und Bühnen. Denn je mehr Mitglieder wir haben, umso besser wird unsere Verhandlungsposition und damit unser gemeinsames Ergebnis. Also seid dabei und macht mit!